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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der SILVA GmbH& Co
KG, 23554 Lübeck,zur Verwendung gegenüber
Unternehmern
Stand: 1. Juni 2006
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich
auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.
§ 2
Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten und Außendienstmitarbeiter des Verkäufers
sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags
hinausgehen. Sie besitzen keine Inkassovollmacht.
§ 3
Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die
in seinen Angeboten enthaltenen Preise 45 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend
sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich
normaler Verpackung.
§ 4
Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und
auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten
des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich
die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei,
so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn
er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für
jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu
5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den
Käufer nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Käufers voraus.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs auf den Käufer über.
§ 5
Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des
Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf ihn über.
§ 6
Rechte des Käufers wegen Mängel
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert;
die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt
6 Monate ab Lieferung der Produkte.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen
an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen
Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel
herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Käufer muss die gelieferten Produkte unverzüglich insbesondere
auf offensichtliche Mängel und Abweichungen der gelieferten Menge überprüfen
und dem Verkäufer etwaige Beanstadungen unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich
mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel
aufweisen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten,
dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender
Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
b) der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und
ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um
die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm
bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen
entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während
Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers
zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung zwei Mal nach angemessener Frist fehl, kann
der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 7
Ersatzteile
Der Verkäufer wird für die Dauer von zwei Jahren ab Auslieferung
einer Maschine Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen
liefern.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer
die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des Verkäufers durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den
Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des
Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum
zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er
nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den
Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die
an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im
eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen,
wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist
der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
§ 9
Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers
30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des
Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen,
und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung
nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer
ist zulässig.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst
oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem
Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu
verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch
auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 10
Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen
vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch
an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11
Patente
(1) Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen
aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei
denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung
des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer
die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete
Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände
des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen
ist.
(2) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen
Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente
beschafft
oder
b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon
zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden
Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des
Liefergegenstandes beseitigen.
§ 12
Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten
die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen
nicht als vertraulich.
§ 13
Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung,
einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer
für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren
Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus
Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden
können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes
Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden
abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen
1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens
des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
§ 14
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder
ö ffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Lübeck ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. |
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